In der dritten Phase ab 1. Januar 2023 ergibt sich ein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 4'009.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'455.00 abzüglich Wohnkostenanteil der drei Kinder von total Fr. 727.00; KVG und VVG: Fr. 699.00; Gesundheitskosten: Fr. 179.00; Arbeitsweg: Fr. 278.00; Versicherungspauschale: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 825.00). - 39 - 9. 9.1. Bezüglich Bedarf des Beklagten rügt die Klägerin (Berufung S. 10 ff.), die Vorinstanz habe dessen familienrechtliches Existenzminimum falsch berechnet bzw. zu hoch veranschlagt.