8.7. Es ergibt sich für die Klägerin in der ersten Phase ein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'460.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'152.00 abzüglich Wohnkostenanteil der drei Kinder von total Fr. 576.00; KVG und VVG: Fr. 585.00; Gesundheitskosten: Fr. 179.00; Arbeitsweg: Fr. 210.00; Versicherungspauschale: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 610.00).