Bonusanteile) - Kinderabzüge Fr. 16'000.00 [§ 42 Abs. 1 lit. a StG]). Wird zudem von einem unbeanstandet gebliebenen steuerbaren Vermögen von Fr. 182'000.00 ausgegangen (angefochtener Entscheid S. 22), ergibt sich gemäss dem Steuerrechner des Kantons Aargau ein monatlicher Steuerbetrag von Fr. 1'225.00 (Fr. 14'700.00 / Jahr). Es ist von Steueranteilen der Klägerin von Fr. 825.00 und der Kinder von je Fr. 200.00 auszugehen.