Bei der Klägerin sind (ohne Bildung einer weiteren kurzen Phase) ab der zweiten Phase (und damit erst ab 1. November 2022) somit Wohnkosten von Fr. 1'455.00 zu berücksichtigen, wobei für die zweite Phase (1. November 2022 bis 31. Dezember 2022) für die drei minderjährigen Kinder ein Wohnkostenabzug von jeweils rund Fr. 242.00 (total Fr. 727.50, entsprechend der Hälfte der Wohnkosten [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2.2]) zu erfolgen hat. Dabei bleibt es auch in der dritten Phase, für welche die Klägerin davon ausgeht, dass sich auch bei C. der Wohnkostenanteil auf Fr. 242.00 beläuft, was vom Beklagten anerkannt werde (Eingabe der Klägerin vom 25. Februar 2023, S. 6).