8.4.2. Der Beklagte hält entgegen (Berufungsantwort S. 13), dass die Klägerin effektiv an einem Tag pro Woche an der neuen Arbeitsstelle in R. arbeite bzw. sie entsprechende ÖV-Kosten habe, werde mit nichts belegt. Der Betrag sei auch noch falsch berechnet (die Ferientage seien selbstverständlich abzuziehen).