8.4. 8.4.1. Die Klägerin beanstandet weiter die Kosten für den Arbeitsweg. Es sei zwar richtig, dass die Klägerin anlässlich der Parteibefragung ausgeführt habe, sie könne das Pensum bei der H. überwiegend im Homeoffice ausüben, habe aber bereits in ihrer Protokollerklärung vom 9. August 2022 geltend gemacht, dass ab dem 1. November 2022 mit erhöhten Berufskosten zu rechnen sei. Mittlerweile habe die Klägerin ihre Arbeit aufgenommen und arbeite an zwei Halbtagen ([...]), am Dienstag jeweils im Homeoffice und am Freitag vor Ort. Den Arbeitsweg von Q. nach R. lege sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurück.