Eine vom Beklagten mit Hinterfragung der Notwendigkeit der Anschaffung "einer teuren Brille" (Berufung des Beklagten S. 12) begründete Reduktion der Gesundheitskosten von Fr. 179.00 auf Fr. 83.00 hat nicht zu erfolgen, nachdem nach nachvollziehbarer Darstellung der Klägerin Brillenkosten "in der Regel alle zwei Jahre anfallen" (Berufungsantwort der Klägerin S. 8) und in der Berücksichtigung der gesamten Kosten unter den gegebenen Umständen keine fehlerhafte Ermessensausübung der Vorinstanz gesehen werden kann. Kleinlichste Anpassungen bei geringen möglichen Veränderungen erscheinen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zudem inopportun (vgl. in anderem Zusammen-