Bei der Klägerin ist somit kein Grundbetrag von Fr. 1'350.00 einzusetzen. Dass die Tochter C. zwischenzeitlich volljährig geworden ist, ist in diesem Zusammenhang zudem unbeachtlich, da C. sich noch immer in Ausbildung befindet und von ihr kein Beitrag an den Grundbetrag der Klägerin wie auch kein entsprechender Synergieeffekt hinsichtlich des vom Grundbetrag gedeckten Bedarfs erwartet werden kann. Aufgrund der alternierenden Obhut der beiden minderjähri- - 35 - gen Kinder ist bei beiden Parteien derselbe Grundbetrag von Fr. 1'200.00 einzusetzen.