aus diesem Entscheid nicht, dass diese Richtlinien anstelle allfälliger Richtlinien des Kantons St. Gallen für die Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums generell zwingend anzuwenden wären. Dies liesse sich auch nicht begründen, stellen doch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung diese Richtlinien kein objektives Recht dar (BGE 5P.127/2003 Erw. 3). Die Richtlinien sind denn auch von verschiedenen kantonalen SchKG-Aufsichtsbehörden modifiziert worden (BÜHLER, a.a.O., N. 119 zu Art. 117 ZPO; HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Bern 2023, Kap. 2 Rz. 31). So bestehen im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskom-