7.4.4. Die Behauptung des Beklagten (Berufungsantwort S. 12), infolge Aufteilung der gemeinsamen Konti und des Wertschriftendepots Ende November 2022 sei nur noch von einem Vermögensertrag von Fr. 300.00 an Stelle der von der Vorinstanz gestützt auf Durchschnittswerte angenommenen Fr. 400.00 (E. 4.3.1) auszugehen, ist nicht näher substantiiert. Dem ist entsprechend nicht zu folgen, zumal Vermögenserträge ohnehin schwankend sind.