7.4.3. Weder die Klägerin mit ihrer Behauptung, der Beklagte könne "die Pauschalspesen vollständig für sich beanspruchen" (Berufung der Klägerin S. 5), noch der Beklagte mit seinem Hinweis auf das Spesenreglement (Berufungsantwortbeilage 2 des Beklagten) und auf regelmässige Einsätze im Ausland (Berufungsantwort des Beklagten S. 8 f.) vermögen die ermessenweise Einschätzung der Vorinstanz (E. 4.3.1) als rechts- oder tatsachenwidrig zu erschüttern, wonach 1/3 der Pauschalspesen, somit Fr. 400.00 regelmässig nicht aufgebraucht werden und damit als Lohnbestandteil anzurechnen sind. - 33 -