Auch in diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass beim ehelichen Unterhalt die bisherige Lebensführung das Maximum dessen ist, was nach der Trennung der gebührende Unterhalt sein kann (vorne E. 4.2). Gemäss Aufstellung des Beklagten variierte sein Bonus in den Jahren 2018 bis 2021 zwischen Fr. 85'000.00 und Fr. 115'000.00, wobei er seit 2019 stets über Fr. 100'000.00 lag (act. 147). Den Angaben des Beklagten zufolge ist der Bonus sodann aber erfolgsabhängig und er variiere stark (act. 147).