7.4.2. Bonuszahlungen gehören zum massgeblichen Einkommen (BGE 5A_454/2010 E. 3.2). Nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts wird ein Bonus bei einer Ungewissheit hinsichtlich seiner Höhe und Auszahlung aus der Unterhaltsberechnung ausgeklammert und erst im Zeitpunkt einer allfälligen Auszahlung den Parteien anteilmässig zugewiesen (Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 28. Februar 2022 [ZSU.2021.174] E. 7.2.2.). Auch in diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass beim ehelichen Unterhalt die bisherige Lebensführung das Maximum dessen ist, was nach der Trennung der gebührende Unterhalt sein kann (vorne E. 4.2).