Entsprechend sei beim Beklagten gestützt auf die im Recht liegenden Steuererklärungen 2018 bis 2021 von einem monatlichen Nettolohn Fr. 22'832.00 auszugehen. Zusammen mit der ihm voll als Einkommen anzurechnenden Spesenpauschale von Fr. 1'200.00 und einem Vermögensertrag von Fr. 400.00 ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 24'432.00. Indem die Vorinstanz den Bonus des Beklagten nicht zu seinem Einkommen hinzuzähle und nur der Klägerin über den Ehegattenunterhalt einen Anteil daran zuspreche, verletze sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Überschuss nach grossen und kleinen