falsch und zu korrigieren, als die Vorinstanz unter Ziff. 5.2.1. und 6.2.2. einen maximalen gebührenden Bedarf der Klägerin von Fr. 5'574.00 (Fr. 3'390.00 und Fr. 2'184.00) bzw. einen maximalen persönlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 2'184.00 festgestellt habe, nichtsdestotrotz aber der Klägerin einen weit höheren Unterhaltsanspruch zuspreche, indem es der Klägerin in beiden Phasen einen Gratifikations- und Bonusauszahlungsanteil von 2/7 zugesprochen habe. Dies im Widerspruch zur eigenen Feststellung unter E. 6.3.3.2., wonach die Klägerin in der 2. Phase keinen Anspruch auf persönlichen Unterhalt habe. - 31 -