7.3. 7.3.1. Der Beklagte bringt in seiner Berufung vor (S. 6 ff.), die Vorinstanz verstosse trotz Berichtigung im begründeten Urteil mit der Regelung, wonach der Klägerin 2/7 einer allfälligen Gratifikations- bzw. Bonuszahlung des Beklagten zuständen und ihr als zusätzlicher Unterhalt auszuzahlen seien, gegen die von ihr selbst zitierte obergerichtliche und bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach für den ehelichen wie für den nachehelichen Unterhalt der vor der Trennung gelebte Lebensstandard als absolute Obergrenze des gebührenden Unterhalts und des Überschussanspruchs zu geltend habe.