Würde er wie die Klägerin nur zu 90 % arbeiten, so würde er nicht nur einen tieferen Fixlohn erzielen, sondern auch einen wesentlichen Teil seiner allfälligen Bonusansprüche verlieren. Eine hälftige Aufteilung des Bonus könne schon allein deshalb nicht in Frage kommen, vielmehr sei dem Beklagten eventualiter von seinem Totaleinkommen ein Betrag im Umfang des überobligatorischen Pensums von 10 %, somit zumindest Fr. 2'300.00, aus dem Überschuss vorab zuzuweisen.