Dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil den Bonusanspruch der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer als widersprüchlich gerügten Kurzbegründung beschränkt und berichtigt habe, sei somit gerechtfertigt. In der eigenen Berufung habe der Beklagte detailliert aufgezeigt, dass diese Beschränkung (Plafonierung) allerdings ungenügend – rechtsprechungswidrig – korrigiert worden sei. Ergänzend sei zu erwähnen, dass der Beklagte trotz hälftiger Obhut über die minderjährigen Kinder ein 100 %- Arbeitspensum leiste und nur deshalb seine Stelle als Senior-Manager bei der I. mit einem entsprechenden Bonusanspruch halten könne.