Abgesehen davon sei die Klägerin mit der von der Vorinstanz gewählten Regelung dem Beklagten völlig ausgeliefert bzw. nicht vor möglichen Absprachen zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin geschützt. Es liege auf der Hand, dass der Beklagte dazu verleitet sein könnte, während der Dauer des Getrenntlebens auf seinen Bonus zu "verzichten" bzw. seine Ansprüche einfach zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. nach der Scheidung) ausbezahlen zu lassen. Dies hätte zur Folge, dass der Beklagte trotz offensichtlicher Leistungsfähigkeit nicht (mehr) für den gebührenden Unterhalt der Klägerin und der gemeinsamen Kinder aufkommen müsste, was nicht angehen könne. Nach dem Gesagten sei der Bonus des Klä-