Sie hätten Anspruch auf Teilhabe an einer (nach der Trennung) gesteigerten Leistungsfähigkeit der Eltern. Die Vorinstanz habe die Überschussanteile der Kinder gestützt auf die hälftigen Betreuungsanteile den Parteien je hälftig zugewiesen. Erhalte nun die Klägerin (für sich und die Kinder) tatsächlich nur 2/7 des Bonus, würden die klaren Vorschriften - 29 - des Bundesgerichts, wonach bei der zweistufigen Methode der Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen sei, offensichtlich verletzt. Wenn schon, dann sei der Klägerin, wie ursprünglich vorgesehen, die Hälfte nicht bloss 2/7 des Bonus des Beklagten zuzusprechen.