Warum die Vorinstanz ihren ursprünglichen Entscheid mit Zustellung der Begründung bereits abgeändert (bzw. "berichtigt") habe, sei nicht nachvollziehbar. Auch wenn der persönliche Unterhalt der Klägerin auf maximal Fr. 2'184.00 beschränkt sein sollte und dieser nur in der ersten Phase von ihr nicht gedeckt werden könnte, würde sich eine Zuteilung von bloss (berichtigt) 2/7 anstatt (wie ursprünglich) der Hälfte nicht rechtfertigen. Denn zumindest der Standard der gemeinsamen Kinder sei nicht auf denjenigen während des Zusammenlebens beschränkt. Sie hätten Anspruch auf Teilhabe an einer (nach der Trennung) gesteigerten Leistungsfähigkeit der Eltern.