Es sei zwar richtig, dass der Bonus für die Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums nicht "notwendig" sei, jedoch hätten die Klägerin und die gemeinsamen Kinder nicht nur Anspruch auf das Existenzminimum, sondern auch auf ihren gebührenden Unterhalt, welcher einen Überschussanteil beinhalte und (auch) mit dem Bonus des Beklagten gedeckt werden müsse. Davon ausgehend, dass der Beklagte auch in Zukunft im bisherigen Rahmen einen Bonus erhalte, könnte die von der Vorinstanz ursprünglich gewählte Regelung, wonach der Klägerin (und den Kindern) die Hälfte des Bonus habe zukommen sollen, als fair bezeichnet werden.