7.2. 7.2.1. Die Klägerin bringt mit ihrer Berufung vor (S. 5 ff.), zwar mache der Beklagte geltend, er verbrauche einen Teil der Pauschalspesen für Geschäftsreisen und Mitarbeitergeschenke. Diese Ausführungen erschienen jedoch unglaubhaft bzw. seien klar als Schutzbehauptungen zu werten. Entsprechend habe der Beklagte auch keinerlei Belege ins Recht gelegt, welche seine Behauptungen untermauern würden. Tatsächlich könne der Beklagte die Pauschalspesen vollständig für sich beanspruchen, was die Klägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft vorgebracht habe.