Der Bonus des Beklagten sei zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums der Beteiligten der vorliegenden Unterhaltseinheit nicht notwendig und daher für die anteilsmässige Zuweisung an die Klägerin analog eines zu verteilenden Überschusses zu betrachten. Angesichts der von den Parteien gelebten alternierenden Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen wie auch der Tatsache, dass die Kinder an der Lebenshaltung der Eltern teilhaben sollen und die Hälfte des Überschussanteils der Kinder beim Beklagten verbleibe, sowie unter Berücksichtigung des in der ersten Phase nicht vollständig gedeckten Anspruchs der Kläge-