Einen 13. Monatslohn erhalte der Beklagte nicht, allerdings eine jährliche Bonuszahlung. Nachdem die Höhe dieser Bonuszahlung erfolgsabhängig sei und aufgrund dessen stark variiere, könne ein genauer Betrag nicht im Voraus festgehalten werden. Es rechtfertige sich daher, den Bonus des Beklagten aus der Unterhaltsberechnung auszuklammern und erst im Zeitpunkt einer allfälligen Auszahlung den Parteien anteilsmässig zuzuweisen. Der Bonus des Beklagten sei zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums der Beteiligten der vorliegenden Unterhaltseinheit nicht notwendig und daher für die anteilsmässige Zuweisung an die Klägerin analog eines zu verteilenden Überschusses zu betrachten.