würden und daher mit Fr. 400.00 als Lohnbestandteil anzurechnen seien. Gesamthaft resultiere damit ein monatlicher Nettolohn des Beklagten von Fr. 16'224.00 (Fr. 15'424.00 + Fr. 400.00 Vermögensertrag + Fr. 400.00 nicht verbrauchter Spesenanteil, exkl. Kinderzulage von anteilsmässig bezogenen Fr. 100.00).