Der Beklagte erhalte zudem monatliche Pauschalspesen von Fr. 1'200.00. Anlässlich der Verhandlung vom 9. August 2022 habe der Beklagte auf Befragung hin ausgeführt, die Repräsentationsspesen ständen zur Begleichung diverser Kosten wie Reisekosten während seiner Geschäftsreisen oder für Mitarbeitergeschenke zur Verfügung, wobei er die Pauschalspesen jeweils nicht vollständig verbrauche. Ermessensweise könne davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zur Deckung der ihm entstehenden Berufsund Reisekosten lediglich 2/3 respektive Fr. 800.00 der Pauschalspesen benötige, mithin 1/3 der Pauschalspesen regelmässig nicht verbraucht