6.5.2. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, die Klägerin habe glaubhaft gemacht, dass das jeweilige Arbeitspensum bei der G. AG und der F. AG mangels ausreichendem Arbeitsvolumen gekürzt worden sei. Aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen – insbesondere der Änderungskündigung der G. AG vom 10. November 2021 (Beilage 6 zum Gesuch vom 23. März 2022) – geht hervor, dass die Klägerin ihr Arbeitspensum nicht von sich aus reduziert hat. Auch sonst sind keine Hinweise auf eine missbräuchliche Pensumsreduktion ersichtlich.