6.4.4. Die Klägerin behauptet (Eingabe vom 25. Februar 2023, S. 17 f.), von den in der Eingabe des Beklagten vom 13. Februar 2023 (S. 7) erwähnten im Jahr 2021 erhaltenen Fr. 20'000.00 und 2022 erhaltenen Fr. 13'000.00 aus dem gemeinsamen Vermögen sowie den Fr. 55'318.23 aus dem Vermögenssplitting verfüge sie nur noch über den letztgenannten Betrag. Es könne von ihr nicht verlangt werden, sämtliche liquiden Mittel anzulegen. Angesichts des Betrags und unter Berücksichtigung der aktuell immer noch geringen bzw. völlig fehlenden Erträge aus Bankguthaben ist von der Aufrechnung eines Vermögensertrages abzusehen.