Diesfalls ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auch bei einer unverschuldeten Einkommensverminderung zulässig. Ist die Verminderung des Einkommens dagegen tatsächlich unumkehrbar, darf ein hypothetisches Einkommen nach der Rechtsprechung nur angerechnet werden, wenn der Betroffene seinen Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat. Notwendig ist dabei, dass er böswillig handelt und sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen lassen muss.