6.4. 6.4.1. Die Klägerin erklärte sich anlässlich der Parteibefragung vom 9. August 2022 bereit, sich ein 90 %-Arbeitspensum anrechnen zu lassen (act. 141). Die Anrechnung eines 90 %-Arbeitspensums ist auch hinsichtlich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schulstufenmodell und mit Blick auf die gelebte alternierende Obhut gerechtfertigt. Allein der Umstand, dass die Klägerin, wie sie in den Eingaben vom 2. Februar 2023 (S. 5) und vom 25. Februar 2023 (S. 9) geltend macht, die Kinder D. und E. seit dem 1. Dezember 2022 nicht nur jeden zweiten sondern zusätzlich jeden Montagmittag betreut, ändert angesichts der Geringfügigkeit der Situationsveränderung daran nichts.