6.3. 6.3.1. In eherechtlichen Verfahren setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln (Eigenversorgungskapazität) zu decken (vgl. BGE 5A_524/2020 E. 4.6.1, BGE 5A_239/2017 E. 2.1, 5A_907/2018 E. 3.4.4; AEBI-MÜLLER, Familienrechtlicher Unterhalt in der neusten Rechtsprechung, in: Jusletter vom 3. Mai 2021, Rz. 9), wofür den Ehegatten, der Unterhalt beansprucht, vorliegend die Klägerin, die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 5A_1049/2019 E. 4.4).