6.2.2. Der Beklagte führt in seiner Berufungsantwort aus (S. 6 ff.), bezüglich des in der 2. Phase, somit ab 1. November 2022, von der Vorinstanz angerechneten (hypothetischen) Einkommens der Klägerin von Fr. 5'800.00 werde vorab auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen. Das von der Klägerin mit der Berufung behauptete tiefere Maximaleinkommen von netto Fr. 5'700.00 (nota bene zzgl. von ihr bezogener Kinderzulagen) sei insbesondere unter Festhalten an den vorinstanzlichen Ausführungen zum bei gutem Willen effektiv erzielbaren und der Klägerin daher hypothetisch anzurechnenden höheren Einkommens bestritten.