6.2. 6.2.1. Die Klägerin bringt in ihrer Berufung vor (S. 4 f.), die Vorinstanz habe ihr ab 1. November 2022 ein zu hohes (hypothetisches) Einkommen angerechnet. Die Vorinstanz führe aus, dass die Klägerin ab dem 1. November 2022 in einem 90 %-Pensum arbeiten müsse. Dagegen sei nichts einzuwenden. Die Vorinstanz verkenne aber, dass das hypothetische Einkommen der Klägerin basierend auf ihrem aktuellen monatlichen Nettoverdienst ermittelt werden müsse. Dieser berechne sich wie folgt: F. AG Fr. 3'375.00, G. AG Fr. 709.00 und H. Fr. 1'301.00 (Fr. 1'201.45 x 12 / 13). Das aktuelle Einkommen der Klägerin bei einem Pensum von 85 % betrage somit Fr. 5'385.00.