Nachdem das jüngste der gemeinsamen Kinder, E., bereits die Oberstufe besuche und die Ehegatten die alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen vereinbarte hätten, wäre in Anwendung des bundesgerichtlichen Schulstufenmodells dem obhutsberechtigen Elternteil ein Arbeitspensum von 80 % zumutbar, d.h. es sei den Parteien unter Berücksichtigung der gelebten alternierenden Obhut mit jeweils hälftigen Betreuungsanteilen jeweils ein Arbeitspensum von 90 % zumutbar. Angesichts dessen sowie der Tatsache, dass die Klägerin klargestellt habe, sie sei nicht bereit, ihr Pensum auf 90 % zu erhöhen, sie sich jedoch anlässlich der