In der zweiten Phase beginne die Klägerin per 1. November 2022 ihre neue Arbeitstätigkeit bei der H. in einem zusätzlichen 20 %- Arbeitspensum. Damit betrage ihr Arbeitspensum insgesamt 85 %. Nachdem das jüngste der gemeinsamen Kinder, E., bereits die Oberstufe besuche und die Ehegatten die alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen vereinbarte hätten, wäre in Anwendung des bundesgerichtlichen Schulstufenmodells dem obhutsberechtigen Elternteil ein Arbeitspensum von 80 % zumutbar, d.h. es sei den Parteien unter Berücksichtigung der gelebten alternierenden Obhut mit jeweils hälftigen Betreuungsanteilen jeweils ein Arbeitspensum von 90 % zumutbar.