Wird das Kind während des Prozesses volljährig, kann der Elternteil den Prozess im eigenen Namen weiterführen, wenn das Kind diesem Vorgehen zustimmt (BGE 142 III 78 E. 3.2). Die Klägerin macht insofern zu Recht geltend, dass der im Zeitpunkt der Klageeinreichung noch minderjährigen Tochter C. im vorliegenden Verfahren über ihre Volljährigkeit hinaus Unterhalt bis zu ihrem Ausbildungsabschluss zugesprochen werden könnte.