5. 5.1. Der sorgeberechtigte Elternteil ist auch im Eheschutzverfahren befugt, gestützt auf die scheidungsrechtliche Bestimmung von Art. 133 Abs. 3 ZGB die Festlegung von Kinderunterhalt über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus zu verlangen (vgl. BGE 5A_782/2021 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Wird das Kind während des Prozesses volljährig, kann der Elternteil den Prozess im eigenen Namen weiterführen, wenn das Kind diesem Vorgehen zustimmt (BGE 142 III 78 E. 3.2).