4.2.2. Gemäss BGE 147 III 293 E. 4 soll die Limitierung des Unterhalts auf das familienrechtliche Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss nur zwischen Ehegatten gelten, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollen (anders BGE 147 III 265 E. 7.3, wonach ein Kind nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen können soll, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet). - 21 -