Nachdem der Klägerin in Phase 1 nach Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums von Fr. 3'390.00 mit ihrem Einkommen von Fr. 4'085.00 ein Überschuss von Fr. 695.00 verblieb, wurde der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 848.00 festgesetzt (Fr. 1'543.00 [Überschussanteil] – Fr. 695.00) (E. 6.3.2.2). In Phase 2 wurde kein persönlicher Unterhalt zugesprochen, nachdem der ihr verbleibende Überschuss von Fr. 2'410.00 (Fr. 5'800.00 [Einkommen] – Fr. 3'390.00 [Existenzminimum]) den ihr zustehenden Überschussanteil von Fr. 1'890.00 überstieg (E. 6.3.3.2).