Dieser wurde nach grossen und kleinen Köpfen zu jeweils 2/7 den Ehegatten (Phase 1: Fr. 1'543.00; Phase 2: Fr. 1'890.00) und zu 1/7 den drei Kindern (Phase 1: Fr. 772.00; Phase 2: Fr. 945.00) zugewiesen (E. 6.3.2.). Es ergaben sich bei Zuweisung der Hälfte des Überschussanteils der Kinder an die Klägerin und einem Verbleib der anderen Hälfte beim Beklagten zur Deckung der bei ihm anfallenden weitergehenden Kosten vom Beklagten zu bezahlende Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 940.00 (Fr. 554.00 + Fr. 386.00) und Fr. 928.00 (Fr. 542.00 + Fr. 386.00) bzw. Fr. 1'027.00 (Fr. 554.00 + Fr. 473.00) und Fr. 1'015.00 (Fr. 542.00 + Fr. 473.00) (E. 6.3.2.1 und 6.3.3.1).