Fr. 11'739.00 [Existenzminimum inkl. Steuern von Fr. 4'800.00]) ergab sich ein zur verteilender Überschuss von Fr. 7'647.00. Ein allfällig zu bezahlender persönlicher Unterhalt für die Parteien sei auf 2/7 dieses Betrages, d.h. Fr. 2'184.00, begrenzt (E. 6.2.). 3.6. Bei einem nach der Trennung aus dem Gesamteinkommen von Fr. 21'059.00 (Phase 1) bzw. Fr. 22'774.00 (Phase 2) zu deckenden Gesamtnotbedarf von Fr. 15'660.00 (Phase 1) und Fr. 16'160.00 (Phase 2) ergaben sich Überschüsse von Fr. 5'399.00 bzw. Fr. 6'614.00.