Bei E. für beide Phasen auf Fr. 1'342.00 (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohnkostenanteil Klägerin: Fr. 192.00; Wohnkostenanteil Beklagter: Fr. 250.00; KVG und VVG: Fr. 140.00; Gesundheitskosten: Fr. 40.00; Steueranteil: Fr. 120.00). 3.4. Die Vorinstanz ermittelte weiter – ausgehend von der Annahme, die Klägerin bezahle Krankenkassenprämie und Gesundheitskosten – den aufgrund der alternierenden Obhut bei der Klägerin anfallenden Barbedarf der Kinder (E. 5.4.2.2.). Bei C. Fr. 804.00 (Hälftiger bei der Klägerin anfallender Grundbetrag: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil bei der Klägerin: Fr. 192.00; KVG und VVG: Fr. 152.00; Gesundheitskosten: Fr. 40.00; Steueranteil: Fr. 120.00).