schlagen (E. 5.3.2) und der Wohnkostenanteil der Kinder entgegen der Aufstellung auf S. 23 des Entscheids nicht in Abzug gebracht. Bei C. für beide Phasen auf Fr. 1'354.00 (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohnkostenanteil Klägerin: Fr. 192.00; Wohnkostenanteil Beklagter: Fr. 250.00; KVG und VVG: Fr. 152.00; Gesundheitskosten: Fr. 40.00; Steueranteil: Fr. 120.00). Bei D. für beide Phasen auf Fr. 1'342.00 (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohnkostenanteil Klägerin: Fr. 192.00; Wohnkostenanteil Beklagter: Fr. 250.00; KVG und VVG: Fr. 140.00; Gesundheitskosten: Fr. 40.00; Steueranteil: Fr. 120.00).