3.2. Bei der Klägerin wurde von Einkommen von Fr. 4'085.00 (Phase 1) und Fr. 5'800.00 (Phase 2) und beim Beklagten von einem solchen von Fr. 16'224.00 ausgegangen (E. 4.2 und 4.3.1). Den drei Kindern rechnete die Vorinstanz die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von monatlich Fr. 250.00 als Einkommen an (E. 4.4.). 3.3. Die familienrechtlichen Existenzminima wurden wie folgt festgelegt (E. 5): Bei der Klägerin für beide Phasen auf Fr. 3'390.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'152.00 abzgl. Wohnkostenanteil der drei Kinder Fr. 576.00; KVG und VVG: Fr. 585.00; Gesundheitskosten: Fr. 179.00; Arbeitsweg: Fr. 210.00; Versicherungspauschale: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 540.00).