2.2. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind somit die Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder C., D. und E. (Dispositiv Ziffer 2.1) sowie für die Klägerin (Dispositiv Ziffer 3). 3. Die Vorinstanz bestimmte den Unterhaltsanspruch der Kinder und der Klägerin wie folgt: 3.1. Sie ging von zwei Phasen aus (E.3.3): Phase 1: 1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2022 Phase 2: Ab 1. November 2022 (Annahme einer weiteren Erwerbstätigkeit der Klägerin sowie Anrechnung eines hypothetischen 90 %- Arbeitspensums).