Die Parteien haben mit ihren Berufungen die Ziffern 2, 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheids (Kinderunterhalt und persönlicher Unterhalt) angefochten. Insbesondere die mit Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids und Ziffer 4 der Vereinbarung der Parteien vom 9. August 2022 erfolgte Obhuts- und Betreuungsregelung blieb unangefochten. Sie ist demnach in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO) und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Eine Berufung ist innert der Berufungsfrist vollständig begründet einzureichen.