den ungeraden Jahren der Berufungsklägerin und in den geraden Jahren dem Berufungskläger der Stichentschied zukommt; - ein anderslautender Betreuungsplan bleibt der gegenseitigen Absprache der Parteien vorbehalten unter Berücksichtigung der Wünsche und des Wohles der Kinder. 5. Es sei für die Betreuung von D. und E. weiterhin der Betreuungsplan gemäss Antrag Ziffer 4 anzuordnen. 6. Im Übrigen sei der von den Parteien vor der Vorinstanz geschlossene Teilvergleich vom 9.8.2022 zu bestätigen.