- die gemeinsamen Kinder werden von der Berufungsklägerin wie folgt betreut: o abwechslungsweise mit dem Berufungsbeklagten je eine Woche von Freitagnachmittag/-abend bis Freitagnachmittag/-abend o jeden Montagmittag (auch in den Wochen des Berufungsbeklagten), nach Schulschluss bis Schulanfang - die gemeinsamen Kinder werden vom Berufungsbeklagten wie folgt betreut: o abwechslungsweise mit der Berufungsklägerin je eine Woche von Freitagnachmittag/-abend bis Freitagnachmittag/-abend, ausser am Montagmittag, nach Schul-