" 1. Ziffern 1, 2, 3 und 4 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben und es sei gemäss den nachfolgenden Anträgen neu zu entscheiden: 2. Es sei festzustellen, dass sich die gemeinsame Tochter C., geb. tt.mm.2004, seit dem 1.12.2022 bis zu ihrer Volljährigkeit unter der alleinigen Obhut der Berufungsklägerin befand. 3. Die gemeinsamen Kinder D., geb. tt.mm.2007, und E., geb. tt.mm.2009, seien unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. 4. Es sei festzustellen, dass die gemeinsamen Kinder D. und E. seit dem 1. Dezember gemäss folgendem Betreuungsplan betreut wurden: